Stiftung & Stiftungsgesetz
Die neue Internetpräsenz der Conterganstiftung: www.conterganstiftung.de
Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen (neue Fassung aus 2005)
Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" (alte Fassung aus 1971)
"Conterganstiftung für behinderte Menschen" löst Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" ab
Am 19. Oktober 2005 trat das Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen (BGBl. Teil I, Nr. 64, Seiten 2967 - 2970) in Kraft. Gleichzeitig trat das bisherige Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" vom 17. Dezember 1971, das die Grundlage für die Leistungen an contergangeschädigte Menschen bildete, außer Kraft.
Die Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" nahm am 31. Oktober 1972 ihre Arbeit auf. Nach 33 Jahren Stiftungstätigkeit sah der Gesetzgeber es als notwendig an, die bestehenden gesetzlichen Regelungen in inhaltlicher und textlicher Hinsicht zu überprüfen.
Herausgekommen ist ein völlig neues Stiftungsgesetz, das Formulierungen und Begriffe enthält, die den geänderten Rahmenbedingungen Rechnung tragen. Regelungen, die auf Grund Zeitablaufs nicht mehr einschlägig waren, sind gestrichen worden; andere Regelungen wurden angepasst.
Dabei blieb das Leistungssystem der Stiftung im Hinblick auf Höhe und Dauer der Leistungen (Kapitalentschädigung und lebenslange monatliche Rente) unverändert.
In besonderer Weise stand die Änderung des Namens der Stiftung im Vordergrund. Der Name "Hilfswerk für behinderte Kinder" war nicht mehr zeitgemäß. Mit dem neuen Namen "Conterganstiftung für behinderte Menschen" werden der Anlass für die Stiftungsgründung und der inhaltliche Schwerpunkt der Stiftungstätigkeit deutlicher zum Ausdruck gebracht.
Eine weitere Änderung betrifft die personelle Stärke und Zusammensetzung der Medizinischen Kommission der Stiftung, deren Aufgabe es ist, im Einzelfall festzustellen, ob eine Conterganschädigung vorliegt und wie diese ggf. zu bewerten ist. Sie unterstützt damit den Stiftungsvorstand, der über Anträge auf Festsetzung der Stiftungsleistungen zu entscheiden hat.
Die Kommission wird von fünf auf acht Mitglieder erweitert. Hinzugekommen sind Fachärzte aus den Bereichen HNO, Neurologie und Endokrinologie.
In § 18 Abs. 1 des neuen Stiftungsgesetzes ist geregelt, das die Stiftungsleistungen bei der Ermittlung von einkommen und Vermögen nach anderen Gesetzen, insbesondere dem Sozialgesetzbuch, 2. Buch (SGB II), dem Sozialgesetzbuch, 3. Buch (SGB III), dem Sozialgesetzbuch, 12. Buch (SGB XII) und dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) außer Betracht bleiben.
Bereits das alte Stiftungsgesetz beinhaltete einen weitgehenden Anrechnungsschutz. Wichtig für die Leistungsempfänger und Leistungsempfängerinnen der Stiftung ist der neu eingefügte Verweis auf das BGB.
In der Vergangenheit bestand in Fällen von Ehescheidungen häufig Unsicherheit darüber, ob die Conterganrenten bei der Bemessung von Unterhaltsleistungen nach dem BGB herangezogen werden können. Im Ergebnis kam es auf Grund gerichtlicher Entscheidungen zur Einbeziehung der Stiftungsleistungen. Dies widerspricht dem Sinn des Gesetzes. Dieses soll sicherstellen, dass die Stiftungsleistungen den Berechtigten als reine Zusatzleistungen gewährt werden. Der eingefügte ausdrückliche Verweis auf das BGB beseitigt bisher bestehende Auslegungsprobleme bei der Anwendung des Stiftungsgesetzes.
Weitere Änderungen enthalten
§ 13 Abs. 3 (Verweis auf weitere Regelungen des Bundesversorgungsgesetzes),
§ 14 (Verzinsung der Kapitalentschädigung),
§ 22 (Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes) und
§ 23 (Verwaltungsrechtsweg bei Rechtsstreitigkeiten).
(Aus dem Anschreiben der neuen Conterganstiftung an alle Leistungsempfänger/innen im November 2005)
